Urteilstext: Fall 371: Kreisklasse-Spiel SPVGG Neunkirchen-Speikern-Rollhofen 1926 2 - Türk Gücü Lauf am 21.11.09. Urteil: I. SPVGG Neunkirchen-Speikern-Rollhofen 1926 erhält gemäß § 78 Abs. 1 RVO wegen Verursachen eines Spielausfalles eine Geldstrafe in Höhe von € 50,00. Das Spiel ist gemäß § 40 Abs. 1 SpO mit x:0 für SPVGG Neunkirchen-Speikern-Rollhofen 1926 als verloren und für Türk Gücü Lauf als gewonnen zu werten. II. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 15,00 trägt SPVGG Neunkirchen-Speikern-Rollhofen 1926 (6329). Kostenentscheid gemäß §§ 32, 33 RVO i.V.m. § 11 FO. III. Stellungnahme lag nicht vor.